Satzung der Sarah Wiener Stiftung
Die Sarah Wiener Stiftung ist gemeinnützig und mildtätig anerkannt.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Sarah Wiener Stiftung“. Der Untertitel lautet: „Für gesunde Kinder und was Vernünftiges zu essen.“
(2) Sie hat ihren Sitz in Erfurt.
(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Stiftungszweck und Zweckerfüllung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Erziehung und Bildung auf dem Gebiet einer ge-sunden Ernährung und Lebensmittelzubereitung. Dabei werden auch Menschen erreicht, wel-che aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Defizite bzw. aus Gründen der Armut auf Hilfe anderer angewiesen sind (Mildtätigkeit). Dieser Zweck wird verwirklicht durch
a) die Förderung von gesunden Ernährungsgewohnheiten insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, aber auch deren Eltern im Sinne der Volksbildung.
b) die Förderung des Wissens insbesondere von Kindern und Jugendlichen und deren Eltern um gesunde Lebensmittel sowie eine gesunde tägliche Ernährung.
c) die Förderung der Fähigkeiten, gesunde Gerichte zuzubereiten.
d) die Prävention von ernährungsbedingten Zivilisationskrankheiten, wie z. B. Überge-wicht und Essstörungen insbesondere bei Kindern und Jugendlichen.
(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele z. B. durch
a) Aktionen rund um das Kochen und die Lebensmittelkunde in Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen bzw. Kooperationen mit diesen.
b) Aktionen und Kooperationen mit Kochverbänden, Köchen, Kinderärzten und anderen Gruppen bzw. Netzwerken und Einrichtungen, die am Thema Gesunde Ernährung ar-beiten.
c) Exkursionen zu (Schul-)bauernhöfen mit dem inhaltlichen Schwerpunkt der Lebens-mittelerzeugung und –zubereitung.
d) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterial, Büchern, Broschüren usw.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentli-chen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet, oder dass sie Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stifter und Zustifter sowie deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert möglichst ungeschmälert zu erhalten. Im Rah-men des gesetzlich Zulässigen darf die Stiftung auch ihr Stiftungsvermögen zur Erfüllung ihrer Zwecke verwenden. Davon ausgenommen sind diejenigen Zustiftungen, die ein Zustifter aus-schließlich zum Vermögensaufbau eingebracht hat. Diese müssen im Stiftungsvermögen ver-bleiben.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftung bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar dem in § 2 genannten Zweck.
(4) Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermö-gens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu bilden. Diese Rücklagen können frühes-tens im Jahr nach ihrer Bildung in das Grundstockvermögen überführt werden.
(5) Unter dem Dach der Stiftung können treuhänderische Stiftungen und Themenfonds etab-liert werden, soweit diese mit dem Stiftungszweck vereinbar sind.
§ 5 Stiftungsmittel
Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens drei, höchstens fünf Personen besteht. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Falls weniger Vorstandsmitglieder an einer Sitzung teilnehmen, sind die zur Beschlussfä-higkeit fehlenden Stimmen von abwesenden Vorstandsmitgliedern schriftlich einzuholen. Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre. Erneute Bestellung ist zulässig. Nach Ab-lauf seiner Amtszeit bestellt der amtierende Vorstand seine Nachfolger. Bis zur Neubestellung führt der amtierende Vorstand die Geschäfte fort. Ansonsten wird der Vorstand für die neue Amtszeit mit einfacher Mehrheit durch die bisherigen Vorstandsmitglieder bestimmt. Gleiches gilt bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von jeweils fünf Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bisherigen Vorsitzenden.
(6) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren und/oder fernmündlich gefasst werden. Sie sind dann jedoch protokollarisch zu do-kumentieren.
(7) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den restlichen Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, kann sich der Stiftungsvorstand durch Besetzung eines Ersatzmitgliedes für den Rest der Amtszeit ergänzen. Scheiden alle Mitglieder gleichzeitig aus dem Amt aus, so hat der Vor-standsvorsitzende einen neuen Vorstand zu benennen. Ist ihm dies nicht möglich, so setzt die Stiftungsaufsichtsbehörde einen Vorstand ein.
(9) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermö-gensvorteile zugewendet werden.
§ 7 Vertretung der Stiftung
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei Mitg-liedern. Eines dieser Vorstandsmitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vor-sitzende des Stiftungsvorstandes sein.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegen-heiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann bei hinreichenden Mitteln zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt, und erteilt die erforderli-chen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sin-ne des § 30 BGB.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 10 Änderungen der Satzung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Beschlüsse auf Zusammenlegung be-dürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
(2) Über die Auflösung der Stiftung beschießt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(3) Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-cke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
(5) Der Beschluss setzt zu seiner Wirksamkeit die vorherige Genehmigung des Finanzam-tes voraus.
§ 11 Aufsichtsbehörde, Inkrafttreten
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Landes Thüringen.
(2) Die Satzung tritt mit dem Tage des Zuganges der Anerkennung in Kraft.
Berlin, den 6.06.08

